ADB:Ahrens, Heinrich (Jurist)

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Artikel „Ahrens, Heinrich (Jurist)“ von Karl von Savigny in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 45 (1900), S. 714–716, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Ahrens,_Heinrich_(Jurist)&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 13:52 Uhr UTC)
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Ahrens: Heinrich A. wurde am 14. Juli 1808 zu Kniestedt bei Salzgitter in Hannover geboren, besuchte das Gymnasium zu Wolfenbüttel und bezog 1827 die Universität Göttingen, um dort die Rechte zu studiren. Schon damals übte der seit 1823 dort habilitirte philosophische Privatdocent Krause auf ihn wie auf seine Freunde, unter denen vor allem die Jünger Krause’s: Theodor Schliephake, † 1871, Ernst Moller, † 1870 und Hermann v. Leonhardi, † 1875, zu nennen sind, großen wissenschaftlichen Einfluß aus. Zunächst freilich promovirte A. im J. 1830 auf Grund einer publicistischen Arbeit „de foederatione germanica“ über das durch die Bundesacte begründete Recht des deutschen Volkes auf eine Gesammtvertretung und habilitirte sich als Privatdocent. Die politischen Tendenzen seiner Arbeit fanden anscheinend wenig Anklang bei der Facultät, so daß die Erbitterung über das Ungünstige seiner Stellung wol von Einfluß auf seine Betheiligung an dem Göttinger Aufstand des Jahres 1831 gewesen ist. Wie seine in die Bewegung verwickelten Collegen, unter denen vor allem Rauschenplatt zu nennen ist, mußte er flüchten und entkam glücklich über die belgische Grenze. In Brüssel wurde er mit der damals die Aufmerksamkeit mächtig anziehenden Lehre St. Simon’s vertraut und dadurch auf die Bearbeitung der Probleme der Gesellschaftslehre geführt, deren glücklichste Lösung ihm in dem Krause’schen System gegeben zu sein schien. So faßte er den Entschluß, sich die französische Sprache derart anzueignen, daß er befähigt wäre, als Lehrer der Krause’schen Philosophie in Paris aufzutreten. Leonhardi verfaßte eine größere, von Krause durchgesehene Darstellung des Krause’schen Systems, um ihm die Vorbereitung hierauf zu erleichtern. Schon im Winter 1833 hielt A. in Paris mit gutem Erfolg Vorträge über die Geschichte der Philosophie seit Kant. Der Unterrichtsminister Guizot beauftragte ihn daher mit einem Hochschulcursus über Psychologie, der später 1836/38 im Druck erschienen ist. Im J. 1834 folgte A. einem Rufe als Professor der Philosophie an die neugegründete freie Universität zu Brüssel, wo er mit Schliephake eine [715] erfolgreiche Lehrthätigkeit entfaltete. Unter seinen Schülern sind zu nennen Tiberghien (sein Nachfolger in der Brüsseler Stellung) und F. Laurent. Dort arbeitete er auch seinen „Cours de droit naturel“ aus, der in französischer und deutscher Sprache in sieben Auflagen erschienen und in acht Sprachen übersetzt worden ist. Außerdem nahm er innigen Antheil an dem belgischen Staats- und Gesellschaftsleben, über das er anonym in Aufsehen erregenden Artikeln regelmäßig an die „Preußische Staatszeitung“ berichtete. Wiederholt versuchte der spätere holländische Minister Thorbecke, auch ein Anhänger Krause’s, A. für eine holländische Universität zu gewinnen. A. lehnte Berufungen nach Leyden und Utrecht ab. Im J. 1848 wurde er für Salzgitter ins Frankfurter Parlament gewählt, trat der großdeutschen Partei bei und war namentlich im Verfassungsausschuß thätig. Im Frühjahr 1850 folgte er sodann einem Rufe an die Rechtsfacultät der Universität Graz als Professor der Philosophie und der philosophischen Rechts- und Staatswissenschaft. Während seines Aufenthalts in Graz erschien auch ein erster Band seiner „Organischen Staatslehre“ und seine weitverbreitete juristische Encyklopädie. Differenzen mit der österreichischen Regierung über die von ihm gewünschte Aufnahme der Rechtsphilosophie unter die Staatsprüfungsgegenstände veranlaßten ihn, den im J. 1860 an ihn ergangenen Ruf der philosophischen Facultät der Universität Leipzig als Nachfolger Bülau’s in der staatswissenschaftlichen Professur daselbst anzunehmen. In Leipzig ist A. bis zu seinem am 2. August 1874 zu Salzgitter erfolgten Tode als Lehrer und Schriftsteller thätig gewesen. Neben Neuauflagen seiner größeren Werke beschäftigten ihn Arbeiten für das Staatslexikon Welcker’s und für Leonhardi’s Neue Zeit. Seinem Vorschlage entsprechend errichtete die sächsische Unterrichtsverwaltung in Leipzig ein philosophisches Seminar, das zunächst für die an der Universität Leipzig weiterzubildenden Schullehrer bestimmt war. A., der seit 1871 kränkelte, hat es nur kurze Zeit noch leiten können.

Das Lebenswerk Ahrens’ besteht in der Verarbeitung und Verbreitung der Ideen Krause’s, namentlich soweit sie Staat, Gesellschaft, Recht betreffen. Er ist hier mit Röder (Heidelberg) und Leonhardi (Prag) der Vermittler gewesen, der die oft schwer verständlichen und formell ungenießbaren Ausführungen Krause’s weiteren, namentlich juristischen Kreisen zugänglich gemacht hat. Die Darstellung seiner wissenschaftlichen Grundanschauungen ist daher am besten derjenigen des Krause’schen Systems anzugliedern (vgl. die Artikel „Krause“ in der A. D. B. und im Staatslexikon der Görresgesellschaft, sowie Eucken, Zur Erinnerung an K. Chr. Fr. Krause, 1883; desgl. Geyer-Merkel’s Uebersicht über die Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie in Holtzendorff’s Encyklopädie, 5. Aufl. S. 77 ff.). Nur soviel sei bemerkt, daß A. wol als der Hauptvertreter der bewußtnaturrechtlichen Richtung in der neueren deutschen Rechtswissenschaft angesehen werden darf, wenngleich er sein Naturrecht von dem „Vernunftrecht“ des 18. Jahrhunderts scharf abzugrenzen sucht. Als solcher ist er daher auch ein entschiedener Gegner der historischen Schule, wenngleich seine Arbeiten gerade durch die Beherrschung des positiven, historisch gegebenen Materials sich vortheilhaft von anderen Naturrechtssystemen unterscheiden. Der Klarheit und Gradlinigkeit seiner Constructionen verdanken anscheinend die auf diese Weise popularisirten Krause’schen Gedanken vor allem ihren Erfolg in außerdeutschen Ländern.

Wenn auch das Naturrecht im alten Sinne durch die moderne wissenschaftliche Entwicklung überwunden sein dürfte, so wird der immer mehr als nothwendig erkannte Neubau der Rechtsphilosophie doch mancherlei Materialien des Ahrens’schen Systems glücklich verwenden können.

Seine wichtigeren Schriften sind folgende: „Cours de droit naturel“, Paris [716] 1839, 7 éd. (unverändert nach der vom Verfasser besorgten 6. Aufl.) 1875. Deutsch zuletzt als „Naturrecht oder Philosophie des Rechts“, 6. Aufl. Wien 1870.; außerdem mehrfach (ins Italienische, Spanische, Portugiesische und Ungarische) übersetzt; „Juristische Encyklopädie“, Wien 1857. Uebersetzungen: Italienisch, Spanisch, Russisch, Polnisch; „Fichte’s politische Lehre“, Leipzig 1862; „Die Abwege der neueren deutschen Geistesentwicklung und die nothwendige Reform des Unterrichtswesens“ in „Neue Zeit“, Prag 1873; eine Anzahl Artikel für die Neuausgabe des Welcker’schen Staatslexikons, so über Krause, Herbart u. A.; „Organische Staatslehre auf philosophisch-anthropologischer Grundlage“ (nur der erste Band erschienen!), Wien 1850.

Illustrirte Zeitung, 1874, Nr. 1628. – F. Dahn in Krit. Vjschr. XII, 321–395. – v. Holtzendorff in der Revue de Gand VII, 125. – Brockhaus. – Meyer. – Staatslexikon der Görresgesellschaft. – Holtzendorff’s Rechtslexikon. – Mohl, Die Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaft I. passim. – Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie 1892, I, namentlich 130, 152.