ADB:Sprenger, Jacob

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Artikel „Sprenger, Jacob“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 35 (1893), S. 303, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Sprenger,_Jacob&oldid=- (Version vom 7. Mai 2024, 09:33 Uhr UTC)
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Sprenger: Jacob S. Ueber Herkunft und Vorleben dieses berühmten Inquisitors ist nichts bekannt. Er war Dominicaner, wird zuerst erwähnt in den 1468 zu Rom gefaßten Beschlüssen des Ordensconvents für Köln („ad legendum sententias pro forma et gradu ministerii per Jacobum Sprenger“), war Vorstand des Kölner Convents und Professor der Theologie und im J. 1494 nach Trithemius noch am Leben. Papst Sixtus IV. bestellte ihn und Gerhard von Elten zum generalis fidei inquisitor für Deutschland. Er machte diesem Auftrage in Norddeutschland alle Ehre und ging besonders auch gegen Hexerei los. Infolge Widerstandes oder zu geringer Unterstützung wurde die Sache in Rom betrieben und von Papst Innocenz VIII. die berüchtigte Bulle „Summis desiderantes affectibus“ vom 5. December 1484 erwirkt, worin er im Amte bestätigt wird, Heinrich Institor (Krämer) zum Genossen und den besonderen Auftrag erhält, gegen die, welche sich mit dem Teufel vermischen (daemones incubi et succubi), vorzüglich einzuschreiten. Kaiser Maximilian erkannte beide mit Decret vom 6. November 1486 an. Er gab nun mit Institor den Malleus maleficarum heraus, der in einem durch den Notar Arnold Kolich von Euskirchen ausgestellten Instrumente von den acht Professoren der Kölner theologischen Facultät: Lamb. de Monte, Jacobus de Stralen, Andreas v. Ochsenfurt, Thomas de Scotia, Ulrich Kridwiß, Conradus de Campis, Corn. v. Breda und Theod. v. Bummell, approbirt wurde. Dieses Buch ist die Grundlage der seitdem überhand nehmenden Hexenprocesse geworden; es begründet eingehend die Wirklichkeit der fleischlichen Bündnisse mit dem Teufel, sucht sie durch eine Masse angeblich erwiesener Fälle zu erhärten und legt den gegen sie einzuschlagenden Strafproceß dar. Für die Verbreitung des Buches zeugt der Umstand, daß vier undatirte Ausgaben vor 1487, dann von 1487–1496 noch fünf datirte (Köln und Nürnberg), ferner solche Köln 1511 und bis 1600 noch verschiedene andere vorhanden sind. Das Buch genoß ein fast gesetzliches Ansehen, der Hauptantheil fällt S. zu. Eine ältere Schrift ist die mit Gerhard von Elten vorgenommene Condemnation der Paradoxa des Johann Ruchrath von Oberwesel (Johannes de Wesalia), die Mainz 1479 gedruckt sein sollen, nach Hain n. 9433; da er aber nichts näheres angibt, ist die Sache nicht sicher, vielleicht die 1479 erfolgte Processirung desselben Veranlassung zu der Angabe.

Trithemius, Catalogus I, 177. Daraus Quétif et Eckard, Scriptores I, 880 und Hartzheim, Bibl. Colon. p. 154.v. Wächter, Beitr. z. Deutsch. Gesch., S. 281. – Reusch, Der Index I, 42.