RE:Acceptilatio

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Rechtsbegriff „quittieren“, mündlich oder förmlich als Eintrag ins Schuldbuch
Band I,1 (1893) S. 138 (IA)
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Acceptilatio. Acceptum ferre heisst „quittieren“ (Hor. Ep. II 1, 324). Bei den Juristen bedeutet A. die Quittung in einer der beiden durch Rechtssatz näher bestimmten Formen. Die eine, eine mündliche Quittung, lautete: Quod ego tibi promisi acceptum habes? habeo, Gaius III 169. Sie galt nur bei solchen Schulden, welche durch stipulatio begründet waren, deren regelmässiger Form spondesne spondeo sie sich anpasste, nach dem Grundsatze: Prout quidque contractum est, ita et solvi debet. Dig. XLVII 3, 80. Hatte der bezeugte Schuldempfang nicht statt gefunden, so galt sie dennoch als imaginaria solutio (Gaius III 171) und wirkte dann als Erlassvertrag. Deshalb stellte Aquilius Gallus ein Formular auf, die nach ihm benannte stipulatio Aquiliana, in welchem alle Schulden eines Verpflichteten in eine einzige Stipulationsschuld verwandelt wurden, um dann auf ein Mal durch A. getilgt zu werden. Die andere förmliche A. war eine Eintragung in das Schuldbuch (tabulae accepti et expensi), welche ein Empfangsbekenntnis darstellte. Ihr entsprach ein acceptum referre, d. i. eine Eintragung in das Schuldbuch des Gebers. Vgl. die Litteraturangaben in Arndts Pandekten § 267 Anm. 1 a β. Danz Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechts § 151. Baron Geschichte des röm. Rechts I § 119, ferner Erman zur Geschichte der röm. Quittungen und Solutionsakte 1883 (Berlin Inaugural-Dissertation) und M. Voigt in den Abhandlungen der k. sächs. Gesellschaft der Wissenschaften X 515–577, bes. 541 ff., auch Rein Privatr. der Römer² 677 680. 770. Sohm Institutionen § 68 und Schulin Lehrb.d. Gesch. des röm. R. 344. 432.