RE:Aitolia

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Landschaft in Westgriechenland
Band I,1 (1893) S. 1113 (IA)–1127 (IA)
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Aitolia (Αἰτωλία), nächst Akarnanien die westlichste Landschaft des nördlichen Griechenlands (ca. 4775 qkm.), grenzte im Norden und Nordwesten an die Gebirgskantone der Oitaeer, Doloper und Amphilocher, im Westen an Akarnanien, gegen welches der Acheloos eine vielfach bestrittene Grenze bildete (vgl. oben S. 213), im Süden an den äusseren korinthischen Meerbusen, welchen es durch eine flache Landspitze (τὸ Ἀντίρριον oder Ῥίον τὸ Μολυκρικόν nach der benachbarten Stadt Molykreia genannt), die einem ganz ähnlichen Vorsprunge der Küste von Achaia (τὸ Ῥίον oder Ῥίον τὸ Ἀχαικόν) entspricht, von dem inneren korinthischen oder krisaeischen Golfe scheidet, im Osten endlich an Lokris, von welchem es ein nicht unbedeutendes Stück – das Gebiet der Städte Makynia, Molykreia und Naupaktos – zu verschiedenen Zeiten in Besitz nahm, und an Doris. Jedoch bildete keineswegs das weitläufige innerhalb dieser Grenzen gelegene Gebiet ursprünglich ein einheitliches Ganzes sondern es zerfiel in zwei Hauptteile: a) das südwestliche Drittel, Aetolien im engeren Sinne, als Stammsitz des diesen Namen tragenden Volkes das alte Aetolien (ἡ ἀρχαία Αἰτωλία) genannt, welches im Norden bis zu dem langen felsigen Gebirgszuge, der jetzt[WS 1] in seiner Hauptmasse Plokapari heisst, [1114] im Altertume nur zum kleinen Teil τὸ Παναιτώλιον (Plin. n. h. IV 6) genannt oder auch zu dem Kallidromongebirge (vgl. Strab. IX 428) gerechnet wurde, im Osten bis zu dem Thale des Euenos sich erstreckte (Strab. IX 427. X 450f.), und b) das von verschiedenen, fast ganz barbarischen Stämmen bewohnte, durchaus von hohen und unwirtlichen Gebirgen – unter denen der Korax (2100 m.) im Osten, an der Grenze von Doris, und der Tymphrestos (2319 m.) im Norden, an der Grenze von Dolopia, die mächtigsten sind – durchzogene Gebiet, welches allmählich durch glückliche Kriege zu der alten Landschaft hinzugewonnen worden war und daher als das eroberte Aetolien (ἡ ἐπίκτητος Αἰτωλία) bezeichnet wurde. Während dieses letztere durch seine natürliche Beschaffenheit, namentlich durch den gänzlichen Mangel an Ebenen, weder für die Anlage von Städten noch für den Ackerbau, sondern nur für Viehzucht und Jagd – diese bildete neben dein Kriege eine Hauptbeschäftigung der Aetolier überhaupt – geeignet ist, hat Altaetolien zwei ausgedehnte, durch den vom Acheloos bis zum Euenos reichenden Gebirgszug des Arakynthos (s. d.) getrennte fruchtbare Ebenen, die freilich zu einem nicht geringen Teile mit Wasser bedeckt sind. Die südlichere nämlich, d. h. die Strandebene, wird in ihrem westlicheren Teile bei der jetzigen Stadt Messolongion durch eine sehr ausgedehnte seichte Lagune eingenommen, welche durch mehrere kleine und flache, untereinander nicht zusammenhängende Inselchen im Süden gegen das Meer abgegrenzt ist; wahrscheinlich entspricht dieselbe den von Strabon X 459 als zwei getrennte Seen genannten λίμναι Κυνία und Οὐρία, indem die ganze Südküste von Aetolien gleich der Akarnaniens durch die Versandung des Meeres infolge der Ablagerungen des Acheloos und Euenos sehr bedeutende Veränderungen im Laufe der Zeiten erfahren hat. Die Ebene nördlich vom Arakynthos aber, die östliche Fortsetzung der Ebene des mittleren Akarnanien (vgl. oben), enthält infolge ihrer kesselförmigen Formation in ihrem tiefsten Teile zwei nur durch einen schmalen, in der Regenzeit mit Wasser bedeckten Landstreifen gesonderte Seen, die jetzt wegen dieses ihres engen Zusammenhanges mit dem gemeinsamen Namen des Sees von Apókuro bezeichnet werden; auch im Altertum hiessen beide, oder auch nur der weit umfangreichere östlichere ἡ Τριχωνὶς λίμνη (Polyb. V 7), nach der Stadt Trichonion, und der kleine westlichere früher Hyria (oder Hydra, vgl. Strab. X 460 und Ovid. met. VII 371ff.), später, nachdem Lysimachos, König von Makedonien, nahe dem südlichen Ufer eine übrigens schon zur Zeit des Strabon (a. a. O.) wieder verschwundene Stadt erbaut hatte, wie diese, Lysimacheia; auch scheint er bisweilen mit dem Namen der an seiner Westseite, eine Stunde vom Ufer des Acheloos entfernt gelegenen Stadt Konope benannt worden zu sein. Vgl. Anton. Lib. 12. Abgesehen von diesen Wasserflächen ist der Boden beider Ebenen für Getreide und Viehzucht geeignet, von der namentlich die Pferdezucht in Aetolien blühte (Strab. VIII 388. Polyb. XVIII 5. Liv. XXXIII 7), die unteren Abhänge des Arakynthos für Weinbau, der besonders im Gebiete [1115] von Kalydon sehr bedeutend war, wie die Sagen von Oineus und der Einkehr des Dionysos bei demselben zeigen. Apollod. I 8, 1. Hygin. fab. 129. Den östlichsten Teil der nördlichen Ebene beherrschte die Hauptstadt der ganzen Landschaft, der alte Sitz der Bundesversammlungen, Thermon. Die Bewohner dieses alten Aetolien, die Αἰτωλοί, welche ihren Namen und Stamm von einem mythischen Aitolos, dem Sohne des Endymion, herleiteten, gehörten, ebenso wie ihre Nachbarn die Akarnanen (s. o.), dem lelegischen Volksstamme an (vgl. Deimling Die Leleger 148ff. 230f.) und verehrten daher auch vor allen Göttern die Hauptgottheit dieses Stammes, die Artemis, teils als Λαφρία (Paus. VII 18, 8), teils als Αἰτωλή. Paus. X 38, 12; vgl. die Münze bei Müller und Wieseler Denkmäler der alten Kunst II Taf. XV nr. 166. Die gewöhnliche Tradition (Ephoros bei Strab. X 463) liess sie aus Elis in die später nach ihnen benannte Landschaft einwandern, während in Wahrheit das umgekehrte Verhältnis stattgefunden zu haben scheint, indem die den Aetolern nahe verwandten Epeier in Begleitung aetolischer Scharen von Aetolien aus nach Elis übersetzten und diese Landschaft in Besitz nahmen. Paus. V 1, 3. Neben den Aetolern erscheinen als alte, von diesen teils vertriebene, teils unterworfene Bewohner der Landschaft die Kureten (Il. IX 529ff., vgl. Strab. X 463. 465), die Hyanten (Strab. X 464) und die aus Thessalien eingewanderten Aeoler von denen noch später die Gegend um Pleuron und Kalydon den Namen Αἰολίς bewahrt hatte. Unter den von den übrigen Griechen als Nichthellenen betrachteten Bewohnern der ἐπίκτητος Aἰτωλία (vgl. Polyb. XVII 5. Liv. XXXII 34) waren die mächtigsten und wildesten das Volk der Eurytanes, die eine unverständliche Sprache redeten und, wie man behauptete, sich von rohem Fleische nährten (Thuk. III 94); westlich von diesen wohnten die Aperantoi und die Agraioi; südöstlich von den Eurytanen, an der Grenze von Doris, die Ophioneis oder Ophieis, die in mehrere kleine Stämme zerfielen, von denen uns nur zwei, die Bomieis und die Kallieis, bekannt sind (Thuk. III 94. 96. Strab. X 451), und weiter südwestlich, den ozolischen Lokrern benachbart, die Apodotoi. Die Zeugnisse, welche uns bei den alten Schriftstellern über die Sitten und den Charakter des aetolischen Volkes erhalten sind, lauten im hohen Grade ungünstig für dasselbe. Man klagte sie der Wildheit und Rohheit und daneben der Üppigkeit und Schwelgerei, der Plünderungssucht im Kriege und der Treulosigkeit im Frieden, vor allem aber der äussersten Habgier an (Polyb. II 45f. 49. IV 3. 67. XIII 1. XVII 4f. Liv. XXVII 30. XXXIII 11. XXXIV 24. Athen. VI 253 e. XII 527 b); tapfer und gewandt im Kampfe, waren sie jederzeit bereit die Veranlassung zu einem Kriege vom Zaune zu brechen und gingen daher auch im Frieden immer bewaffnet einher. Thuk. I 5. So wenig man zwar auch an der Richtigkeit der Grundzüge dieses Bildes zweifeln kann, so darf man doch nicht vergessen, dass dabei namentlich von dem erbitterten Gegner des aetolischen Volkes, von Polybios, die Farben durchgängig etwas stark aufgetragen sind; ferner dass [1116] die Vorwürfe der Rohheit und Wildheit besonders die barbarischen Bewohner Neuaetoliens, die Eurytanen und Genossen, in ihrer vollen Stärke treffen, während die Bewohner Altaetoliens durchaus nicht ohne Sinn für die feinere hellenische Bildung waren, wie schon der Umstand zeigt, dass bei der Eroberung der Hauptstadt Thermon durch Philipp von Makedonien im J. 218 v. Chr. 2000 Statuen von den Siegern umgestürzt und zertrümmert wurden. Polyb. V 9. Vgl. auch für die Geographie der Landschaft G. Becker de Aetoliae finibus ac regionibus dissertatio, Bedburg 1845 und 1852; de Aetolia adiecta dissertatio 1857. Bursian Geographie von Griechenland I 123ff. H. Bazin Mém. sur l’Etol. in Arch. Miss. Scient. II Ser. I. 1864. Bundesmünzen aus dem 3. und 2. Jhdt. Head HN 284.

Geschichte.

I. Älteste Periode.

Die Aitoler, von deren Vorgeschichte die Sage Mannigfaches zu erzählen weiss, und deren Land den Späteren als Ausgangspunkt der aitolischen Eroberung von Elis galt (Paus. V 43), treten erst spät, zur Zeit des peloponnesischen Krieges, in das helle Tageslicht der Geschichte. Fernab von der grossen hellenischen Entwicklung auf einer äusserst primitiven Kulturstufe zurückgeblieben, von barbarischen (epirotischen) Elementen nicht unbeeinflusst, in naturwüchsiger Kraft und Ungebundenheit dastehend, ebenso todesmutig wie genusssüchtig ohne Grenzen (Agatharchid. FHG III 192, vgl. Eustath. ad Hom. p. 1321), in meist offenen Dörfern siedelnd und Land- und Seeraub wie einst alle edlen Hellenen als ein anständiges Gewerbe betrachtend (Thuk. I 5. III 94), machten sie auf die damaligen Griechen mehr den Eindruck von Barbaren als von Hellenen (Eurip. Phoen. 138 μιξοβάρβαρος). Dies ungeschlachte, kraftstrotzende Wesen, das mit dem Völkerrecht nur, soweit es Nutzen bringt, rechnet, ist auch in der Folgezeit noch lange charakteristisch für sie geblieben. Ihre Sprache (zur Gruppe der -Dialekte gehörig) ist uns durch eine Reihe von Inschriften aus dem 3.–1. Jhdt. v. Chr. bekannt (vgl. Collitz Samml. d. griech. Dialectinschr. II 1 nr. 1409–1428e). Der Kern der Urgeschichte scheint in einer Notiz Strabons angedeutet zu sein (X 450), wonach der südliche Küstenstrich um Pleuron und Kalydon mit dem fruchtbaren Hinterland als die ἀρχαία Αἰτωλία von dem armseligen Bergland im Osten und Norden als der ἐπίκτητος Αἰτωλία unterschieden wurde. Damit dürfte Ausgangspunkt und Richtung des vordringenden Griechenstammes und zugleich wohl auch seine Hauptthätigkeit in den früheren Jahrhunderten angedeutet sein (wenn man nicht wie Kuhn 88 darin eine blosse Namensausbreitung sehen will, wogegen doch wohl der Ausdruck ἐπίκτητος spricht). Zu Thukydides Zeit waren diese inneren Kämpfe bereits abgeschlossen, der Name der Aitoler umfasste auch die Gebirgsstämme im Norden und Osten, die Ἀπόδωτοι, die Ὀφιονεῖς (unter ihnen die Βωμιεῖς und Καλλιεῖς), die mmächtigen, aber besonders rohen Εὐρυτᾶνες (ἀγνωστότατοι γλῶσσαν καὶ ὠμοφάγοι) und die noch unter einem König stehenden Ἀγραῖοι (Thuk. III 94. 96. 111), und als 426 der athenische Stratege Demosthenes zur Unterwerfung des [1117] Landes von Südosten einrückte, standen sie alle auf wie ein Mann und brachten ihm eine schimpfliche Niederlage bei (Thuk. l. c.). Ob ein förmliches Schutz- und Trutzbündnis oder nur die Not des Augenblickes sie vereinigt ins Feld führte, ist nicht zu entscheiden, wie denn überhaupt über ihre damalige Verfassung nichts bekannt ist, als dass bei Gesandtschaften an auswärtige Staaten jeder der Hauptstämme seine eigenen Gesandten delegierte (so im J. 426, Thuk. III 100, ebenso noch zur Zeit Alexanders, Arrian. Anab. I 10, 2). Nachdem ihre überschüssige Kraft sich in athenischem Solde an der syrakusanischen Expedition beteiligt hatte (Thuk. VII 57, 9), nachdem sie darauf im J. 400 die bedrängten Eleer ruhmvoll unterstützt hatten (Diod. XIV 17), traten sie wieder für mehrere Decennien von dem Schauplatz der hellenischen Geschichte zurück, bis sie gegen das Ende des Jahrhunderts, nachdem sie selbst unter Philipp von Makedonien, der ihnen 339/8 Naupaktos überliess (Strab. IX 427), ihre Freiheit bewahrt hatten und auch durch Alexander d. Gr. nur vorübergehend, nach der Zerstörung Thebens, erschreckt waren (Arrian. I 10, 2), mit frischen Kräften, unüberwunden (ἀπόρθητος Ephor. FHG I fr. 29) in die Politik von Hellas eingriffen, um bald eine bedeutende Rolle zu spielen. Von Alexander wegen der Annexion des akarnanischen Oiniadai (ca. 330) mit Strafe bedroht, liebäugelten sie anfangs mit Antipatros (Plut. Alex. 49), gingen dann aber, als auch sie durch das königliche Edict betreffs der Rückkehr der Verbannten (324) ihre politische Freiheit beeinträchtigt sahen, zu den Athenern über (Diod. XVIII 8, 6) und schlossen sich auf die Nachricht vom Tode Alexanders (323) als die ersten der Hellenen dem Leosthenes freudig an (Diod. XVIII 9. 11. Iust. XIII 5). An einer dauernden energischen Teilnahme an dem nun entstehenden lamischen Kriege (323–322) wurden sie freilich durch innere Verwicklungen, die die Truppen in die Heimat riefen, abgehalten (Diod. XVIII 13); doch der Zorn des schliesslich siegreichen Antipatros traf sie deshalb nicht minder. Mit Krateros zusammen rückte er 322 in ihr Land und würde sie trotz der verzweifelten Gegenwehr durch Hunger und Kälte bezwungen haben, wenn nicht unerwartete Vorgänge in Asien ihn zu einem schleunigen und für sie günstigen Friedensschluss (Frühling 321) genötigt hätten (Diod. XVIII 24. 25). Wenn von nun an die Aitoler, mitten in die wilden Diadochenkämpfe hineingerissen, ein wichtiger Factor in der hellenistischen Geschichte sind, mit dem die Machthaber zu rechnen haben, so hat zu diesem Aufschwung wohl nicht am wenigsten mitgewirkt, dass in dieser Zeit die aitolischen Stämme zu einem fest organisierten Bunde vereinigt auftreten. Dieser aitolische Bund, τὸ κοινὸν τῶν Αἰτωλῶν, wird zum ersten Mal unter dem J. 314 erwähnt (Diod. XIX 66, 2). Die Entstehung des Bundes liegt für uns in völligem Dunkel. Weder ist bekannt, ob etwa und inwieweit die Bundesverfassung sich an frühere Einrichtungen der einzelnen Stämme anschloss, noch ist im einzelnen ersichtlich, welche Vorgänge oder Überlegungen den Aitolern den Gedanken eines festen Zusammenschlusses nahegelegt [1118] haben. Wenn sie wirklich, wie angenommen wird (Buecher de gente Aetol. 18f., anders Foucart Bull. hell. VII 437, der für spätere Ansetzung ist), schon bald nach 338 zwei Stimmen in der delphischen Amphiktyonie erhalten haben, so ist es nicht unmöglich, dass eben diese gemeinsame Vertretung der Stämme den Einheitsgedanken bei ihnen genährt hat. Übrigens entstanden damals auch andere Bünde in Mittelgriechenland.

II. Bundesverfassung.

Wie bisher in der aitolischen Geschichte kein einzelner Stamm, keine einzelne Gemeinde rechtlich praevalierend hervorgetreten war, so bestand auch hier in dem Bunde, abweichend von den früheren hellenischen Staatenbünden, die auf dem Princip der Hegemonie beruht hatten, eine von jeder Sonderbeziehung zu einer einzelnen Gemeinde freie Centralgewalt, die in den Bundesbeamten, dem Bundesrat und der Bundesversammlung ihren Ausdruck fand. Die in ihrem Grundgedanken durchaus demokratische Bundesverfassung gab, wie es scheint, allen freien Bundesangehörigen dasselbe Recht. Über die staatsrechtliche Stellung der clientes, die Liv. XXXVI 15, 4 für das J. 191 als Gefolgsleute der principes erwähnt, ist Genaueres nicht bekannt (der Gegensatz von principes und multitudo bei Liv. XXXV 34, 3 ist nicht mit Gilbert II 26, 3 auf Aitolien, sondern auf das übrige Hellas zu beziehen).

Dass zur Übernahme eines Bundesamtes ein bestimmter Census qualificiert habe, ist nicht erweisbar (Pol. XIII 2, 1 ἀρχῆς ist nicht mit Gilbert auf die Strategie, sondern auf das Amt des Nomographen zu beziehen), auch nicht wahrscheinlich, wie andererseits die Bevorzugung der durch Vermögen angesehenen Männer im allgemeinen sich von selbst ergeben haben wird (begründete Ausnahme Pol. XIII 1, 3). Die Bundesbeamten wurden alljährlich unmittelbar nach der Herbstnachtgleiche (Pol. IV 37, 2, vgl. A. Mommsen Philol. XXIV 15) von der Bundesversammlung gewählt (so Polybios oft, dem gegenüber Hesychs Glosse κυάμῳ πατρίῳ auf die Bundesbeamten jedenfalls nicht anwendbar ist; Schömann II 115. Gilbert a. O., anders Dubois 194). Der Wahl schloss sich noch an demselben Tage die Amtsübernahme an (Pol. II 3, 1), so dass es designati nicht gab. Durch Todesfall entstandene Lücken in der Magistratur wurden baldmöglichst durch Neuwahl eines suffectus ausgefüllt (Liv. XLII 38, 2). Der erste der Bundesbeamten war der στραταγός (praetor), der als Bundespraesident an der Spitze stand und eponym war (letzteres zeigen zahlreiche Inschriften). Das Amt war jährig, wie alle Bundesämter, konnte aber von derselben Person mehrmals bekleidet werden. Vgl. die Liste der bekannten Strategen bei A. Mommsen a. O. (Tafeln) und Dubois 198ff. Als Oberfeldherr rief er im Kriegsfall das Bundesheer durch Edict unter die Waffen (Pol. IV 67, 1. Liv. XXXVIII 4), führte im Kriege das Commando über die versammelten Truppen (ἱππεῖς, ψίλοι und ὁπλῖται unter je einem Anführer Paus. X 20, 4. Gilbert II 27, 1), hatte nach gewonnenem Siege das Bestimmungsrecht über die Beute (Pol. II 2) und entliess die Truppen wieder (Pol. V 96, 2). Wiewohl das Gesetz jedem Aitoler gestattete, [1119] auswärtigen Solddienst zu nehmen (Pol. XVIII 4, 8ff.), konnte der Strateg doch gegen unzeitgemässe Ausbeutung dieses Rechtes einschreiten (Liv. XXXI 43, 6ff.). Andererseits hatte er als höchster Civilbeamter den Bundesrat (Liv. XXXVIII 8, 2) sowie die Bundesversammlung einzuberufen, führte in letzterer den Vorsitz (Liv. XXXI 32) und hatte in beiden Referat und Stimme. Durch das Gesetz von der Abstimmung über Krieg und Frieden ausgeschlossen (Liv. XXXV 25, 7), konnte er doch bei der Debatte darüber seinen Einfluss geltend machen (Liv. XXXI 32. 40, 9). Zugleich war er der höchste Executivbeamte (Collitz 1410, 5ff. mit Ficks Ergänzung [ἀναπράσσ]οντα), dem auch die Leitung der Execution der Beschlüsse beider Körperschaften oblag (Collitz 1413, 22ff.). Auch stand ihm die Sorge für die Aufnahme der Beschlüsse in das Gesetzbuch zu (Collitz 1413, 26ff.). Neben dem Strategen fungierte der ἱππάρχας (praefectus equitum), der im Felde den Oberbefehl über die Reiterei führte (auch über Infanterie Liv. XLIII 22, 4) und in den Versammlungen ihm wohl als Beirat assistierte, wesshalb er in den an den Rat gerichteten Schreiben in der Adresse hinter dem Strategen mit genannt wird (Bull. hell. VI 460, vgl. Collitz 1415, 35). Ein Bundesadmiral (ναύαρχος), wie er im achaeischen Bunde existierte, ist für den aitolischen nicht bezeugt (auch nicht Pol. XXI 32, 10 = Liv. XXXVIII 11, 7), doch dürfte er bei der Bedeutung der aitolischen Flotte in der späteren Zeit wohl zu postulieren sein. Die mannigfaltigen Geschäfte eines Bundessecretärs verwaltete der γραμματεύς (so inschriftlich, bei Pol. XXI 32, 10 δημόσιος γραμματεύς). Er fungierte zugleich als Schreiber im Synedrion und wohl auch in der Bundesversammlung, und ist für ersteres eponym (Collitz 1412. 1415, 33ff., wo entweder ὁ γραμματεὺς [ἔναρ]χος oder [Λύ]κος zu lesen sein wird; vgl. auch Collitz 1413, 32). In der Reihe der Bundesbeamten steht er inschriftlich (Collitz 1415) vor dem Hipparch, bei Polyb. XXI 32, 10 = Liv. XXXVIII 11, 7 hinter demselben. Endlich wird als Verwalter der Bundeskasse ein ταμίας erwähnt (Collitz 1413, 34).

Der Bundesrat begegnet unter dem Namen συνέδριον oder βουλή (sanctius consilium Liv. XXXV 34, auch senatus). Die Mitglieder werden inschriftlich σύνεδροι oder βουλευταί genannt, bei Polybios ἀπόκλητοι (nach ihm Livius apocleti, allgemeiner principes). So auch Boeckh, Gilbert II 28, Kuhn 125, während Andere in den σύνεδροι und den βουλευταί verschiedene Körperschaften sehen (Vischer Kl. Schrift. I 374, 2. Droysen Hell. III 447, 1. Fick bei Collitz 1412. 1415. Dubois 189). Diese Buleuten waren die Vertreter der einzelnen Bundesgemeinden, von denen sie in einer ihrer Bedeutung entsprechenden Anzahl delegiert wurden (Collitz 1415, 18; vgl. Iust. XXXIII 2, 8: Aetolorum universarum urbium senatus). Die Zahl der Buleuten (es wird keine überliefert) wird zugleich mit dem Umfang des Bundesgebietes geschwankt haben (an Antiochos wurden dreissig von ihnen zu den Verhandlungen detachiert, Pol. XX 1; 550 zum senatus gehörige principes nennt für das J. 167 Liv. XLV 28, 7). Dieser Rat war ständig und wurde erforderlichenfalls [1120] vom Strategen einberufen (Liv. XXXVIII 8). Zwei προστάται (wie z. B. auch in der Ekklesie von Hypata Collitz 1435) leiteten die Verhandlungen (Collitz 1415, 34; nach Vischer Kl. Sch. I 374. 577 irrig 7 oder 4). Der Bundesrat scheint die Vorberatungen über die in der Bundesversammlung zu erörternden Fragen geführt zu haben (Pol. XX 10, 11ff. Liv. XXXVI 28, 8ff.), weshalb die auswärtigen Mächte meist zuerst mit ihm verhandelten (Pol. XX 1. XXI 4. Liv. XXVI 24, 1. XXXV 46, 1). Andererseits hatte er, mit administrativen und richterlichen Competenzen ausgestattet, in den laufenden Geschäften die Entscheidung zu fällen. So ist er der Gerichtshof, vor dem die Verletzung der Rechte der Bundesfreunde geahndet wird (Collitz 1410. 1411. 1413). Auch steht ihm eine executive Gewalt zu (Collitz 1411, 13 ἀναπράσσειν).

Der eigentliche Souverän des Bundes war die Gesamtheit aller Aitoler, die in den ordentlichen und ausserordentlichen Bundesversammlungen, zu denen jeder Aitoler Zutritt hatte, repräsentiert war. Von den Αἰτωλοί, mit welchem Namen alle Stämme zur Zeit ihrer Bundeszugehörigkeit belegt werden (vgl. Gilbert II 24, 3), werden unterschieden οἱ ἐν Αἰτωλίᾳ κατοικέοντες, die aber doch unter den Bundesbeschlüssen stehen (Collitz 1411. 1413). Die ordentliche Versammlung (von Liv. XXXI 29, 1 Panaetolium, XXXI 32, 4 und XXXV 32, 7 Panaetolicum concilium, von Pol. IV 5, 9 ἡ κοινὴ τῶν Αἰτωλῶν σύνοδος genannt; die Παναιτωλικά Collitz 1411 sind mit Gilbert auf das Fest zu beziehen, ebenso Bull. hell. X 187) wurde alljährlich sogleich nach der Herbstnachtgleiche, verbunden mit Jahrmärkten und Festen, in Thermon, der „Akropolis“ Aitoliens, abgehalten (Pol. IV 37, 2. V 8). Hier fand die Wahl der Bundesbeamten statt (Pol. l. c. Strab. X 463), wobei jeder Aitoler das gleiche active und passive Wahlrecht hatte. Dass die abtretenden Beamten der Versammlung Rechenschaft zu geben hatten, wird nicht überliefert, ist aber anzunehmen. Ausserordentliche Versammlungen konnten je nach Bedarf auf Beschluss des Bundesrates durch den Strategen einberufen werden (Pol. XX 10, 14) und waren an keinen bestimmten Ort gebunden (so in Naupaktos, Herakleia, Lamia, Hypata; vgl. Gilbert II 31, 1). Die Bundesversammlung hatte die Entscheidung über Krieg und Frieden (Liv. XXXI 32, 3), über Verträge (Collitz 1410. 1411. 1413), über Bürgerrechtsverleihungen (Collitz 1412), wählte eventuell Schiedsrichter für das Bundesgebiet (Collitz 1415, 1; vgl. Cauer Delect.² 239) u. A. In den Zeiten des aitolischen Übergewichts konnte auch das amphiktyonische Pylaicum concilium über Krieg und Frieden entscheiden (Liv. XXXI 32, 3). Die Bundesbeschlüsse wurden als Gesetze (νόμοι) von den dazu eingesetzten νομογράφοι an bestimmten Terminen in den aitolischen Gesetzescodex einregistriert (Collitz 1411, 16ff.). Änderungen der bestehenden Gesetze konnten nur durch Bundesbeschluss erfolgen; vorbereitet konnten sie durch eine von der Bundesversammlung gewählte Commission von νομογράφοι werden (Pol. XIII 1 und 1 a, wo es sich um Änderung des Schuldrechts handelt).

Dieser aitolische Bund, anfangs nur die aitolischen [1121] Stämme und diese mit dem gleichen Recht zusammenschliessend, hat im Laufe der Zeit eine gewaltige Attractionskraft auf die Staaten Mittelgriechenlands und darüber hinaus ausgeübt, teils als einziger Hort politischer Freiheit in Hellas, teils auch, weil der Eintritt in den Bund die einzige Garantie gegen die räuberischen Einfälle dieses ewig beutelustigen Volkes gewährte. Von den zahlreichen Staaten, die teils freiwillig, teils gezwungen Anschluss an den Bund gefunden haben, sind jedoch nur diejenigen als wirkliche Bundesmitglieder (als Αἰτωλοί) zu betrachten, die im Verhältnis der Sympolitie standen (οἱ συμπολιτευόμενοι). Nur auf diese findet die obige Bundesverfassung Anwendung. Ausserdem gestattete der Bund aber auch ein loseres Verhältnis (namentlich den überseeischen Staaten, auf die schon aus äusseren Gründen die Bundesverfassung nicht anwendbar war), das der φιλία und der συμμαχία, dessen Details durch Bundesbeschlüsse fixiert wurden. Die Staaten dieser Kategorie figurierten nicht als Αἰτωλοί (Collitz 1410, 4 ὡς Αἰτωλῶν ὄντων τῶν Κείων) und verkehrten mit dem Bunde durch Gesandte (Collitz 1410. 1411). Durch die Summen, die sie als Beiträge zur Bundeskasse ebenso wie die συμπολιτευόμενοι zu zahlen hatten (vgl. zu den Beiträgen Collitz 1415, 20) kauften sie sich thatsächlich nur von der aitolischen Plünderung los. Die Zugehörigkeit zum Bunde scheint die communale Selbständigkeit der Gemeinden im allgemeinen nicht beeinträchtigt zu haben. Wohl wurden in einzelne Orte „zum Schutz“ aitolische Commandanten entsendet (so Phigaleia Pol. IV 3, 5ff.), wohl kamen Eingriffe in die inneren Angelegenheiten vor (so Delphi Collitz 1409); doch blieben die einheimische Verwaltung (so in Lamia Collitz 1439ff.), die Gesetze (Collitz 1415, 28ff.) etc. bestehen. Im Laufe der Zeit mag sich die Lage der Bundesmitglieder verschlechtert haben. Immerhin ist die ungünstige Schilderung des nicht unparteiischen Polybios (IV 25, 7) mit Vorsicht aufzunehmen.

III. Bundesgeschichte.

Als die Diadochenkämpfe in Hellas tobten, wurden auch die Aitoler, wiewohl von der grossen Heerstrasse mehr abseits liegend, zur Parteinahme gezwungen. Aus der trümmerhaften Überlieferung lässt sich ihre Geschichte in dieser Zeit nur bruchstückweise erkennen. Jedenfalls haben sie damals, als Feinde gefürchtet (so von Antipatros, Kassandros, Demetrios Poliorketes), als Freunde gesucht und geehrt (so von Polysperchon, Antigonos und zeitweise auch von Demetrios), immer ihre Unabhängigkeit zu bewahren, ihre Beziehungen nach aussen zu erweitern (so nach Epirus hin) und das Bundesgebiet zu vergrössern verstanden (die Details vgl. bei Brandstädter 174ff.). Nach Naupaktos, das schon 339/8 aitolisch wurde, waren die westlichen Lokrer wohl die ersten, die zum Bunde hinzutraten (nach Bücher de gente Aetol. 19 schon 320, nach Gilbert II 22 erst um 290). Ihnen folgten gezwungen um 290 die Delphier (Plut. Demetr. 40, 5). Bald darauf mag sich die Doris angeschlossen haben. Um 280 wurde Herakleia Trachinia zum Eintritt gezwungen (Paus. X 21, 1). Als dann im Jahr darauf die [1122] Kelten in Hellas einfielen, traten ihnen die Aitoler als die bedeutendste Streitmacht Mittelgriechenlands entgegen, stellten das grösste Contingent zum griechischen Heere (Paus. X 20, 4) und trugen wohl am meisten zur endlichen Besiegung der Barbaren bei. Wiewohl sie nur aus Selbsterhaltungstrieb die gewaltigen Anstrengungen gemacht hatten (Paus. X 18, 7), wurden sie als die Retter des delphischen Apollo von den Griechen „wegen ihrer Frömmigkeit“ gefeiert (Bull. hell. V 305ff.), und der aitolische Bund war mit einem Schlage populär geworden. Zur Erinnerung an den Keltensieg stifteten die Aitoler als die Herren des befreiten Delphi die Soterien, deren Beschickung die griechischen Staaten gern zusagten (Bull. hell. V 305ff.). Auch wurden jetzt Tetradrachmen vom Bunde geprägt, auf deren Revers neben der Umschrift ΑΙΤΩΛΩΝ die mit Schwert und Speer gerüstete, auf makedonischen und keltischen Schilden sitzende „Aitolia“ dargestellt war, wohl eine Copie der nach dem Keltensieg in Delphi geweihten Statue (Paus. X 18, 7). Vgl. Head HN 283f. Der Bund aber erweiterte sich durch Aufnahme der Phoker (für deren Sympolitie vgl. auch Pol. XVIII 47, 9) und der östlichen Lokrer (Gilbert a. O.), der Ainianen (mit Hypata) und der Stadt Lamia (vgl. Collitz 1439ff.). Während Antigonos Gonatas (seit 277) Hellas niederzudrücken strebte, fischten die Aitoler im Trüben, eifrig um die Ausdehnung des Bundesgebietes bemüht. So traten ihnen im Lauf der nächsten Decennien bei im Osten die Oitaier und Melier, sowie die Boiotier im J. 245 (Plut. Arat. 16. Pol. XX 5, 2), im Westen der östliche Teil Akarnaniens (durch die Teilung mit Alexander von Epirus Pol. II 45, 1. IX 84, 1; nach Oberhummer 146 zwischen 270–268); im Norden waren die Agraier sowie die Amphilochier (Pol. XVIII 5, 8) wohl schon früher dem Bunde angeschlossen. Im Süden endlich wurden die arkadischen Städte Tegea, Mantineia, Orchomenos (Pol. II 46, 2) und Phigaleia (Pol. IV 3, 6. Cauer² 45) in die Sympolitie aufgenommen. Dagegen schlossen sich die Eleer nur als σύμμαχοι (Pol. IV 5, 4; nach Droysen Hell. III 225 nach dem J. 266), die Messenier als φίλοι und σύμμαχοι an (Pol. IV 3, 9). In dieses losere Verhältnis traten auch überseeische Gemeinden ein, so im Westen die Insel Kephallene (Pol. IV 6, 2. 8. V 3, 7 kephallenische Schiffe in aitolischen Diensten), im Osten an der Propontis Lysimacheia, Kios und Kalchedon (Pol. XV 23, 8; aitolischer Strateg in Lysimacheia Pol. XVIII 3, 11; vgl. Liv. XXXII 33), ferner Chios (Bull. hell. V 305ff. um 278), Teos (Collitz 1411), Keos (Collitz 1410), im Süden endlich Knossos auf Kreta (Pol. IV 53, 8. 55, 1). Auch Eumenes II. von Pergamon wird in einer Inschrift ihr φίλος καὶ σύμμαχος διὰ προγόνων genannt (Collitz 1413, vgl. 1417). In der Zeit dieser Machtentfaltung wurde der delphische Amphiktyonenrat, da die Bundesstaaten als Aitoler zählten und diesen somit bis auf 14 Stimmen zukamen (Gilbert II 410), vollständig vom Bunde beherrscht. Die Amphiktyonie wurde einer der wirksamsten Hebel der aitolischen Politik, und auf dem Pylaicum konnte schliesslich so gut wie auf dem Panaetolium über die wichtigsten [1123] Bundesangelegenheiten entschieden werden (s. o.). Die aitolische Politik war aber lediglich Kirchturmspolitik, und daran ist der Bund zu Grunde gegangen. Dass er sich nicht etwa als Verfechter des hellenischen Gedankens im Gegensatz zu Makedonien befand, zeigt die Thatsache, dass, als im J. 245 Aratos, der Strateg des wachsenden und daher mit den aitolischen Interessen concurrierenden achaeischen Bundes, die Boeotier gegen die Aitoler unterstützt hatte (Plut. Arat. 16), letztere ohne Scrupel ein vorteilhaftes Bündnis mit Antigonos Gonatas eingingen, das in einer projectierten Aufteilung des achaeischen Bundesgebietes unter die beiden Contrahenten gipfelte (Pol. II 43, 10. IX 34, 6. 38, 9). Der hieraus sich entspinnende Krieg endete mit dem glänzenden Siege des Aratos über die Aitoler bei Pellene im J. 241 (Plut. Arat. 31ff.). Der makedonische Thronwechsel im J. 239 veränderte die politische Lage vollständig. Was eigentlich die Aitoler mit dem neuen König Demetrios verfeindete, ist nirgends gesagt. Wie es scheint, gaben dazu Veranlassung die Verwicklungen in Epirus und der während Demetrios Dardanerkriege unternommene, aber missglückte Handstreich der Aitoler gegen das epirotische Akarnanien (vgl. Oberhummer 147), der nebenbei auch eine von den Aitolern trotzig abgewiesene Intervention Roms zur Folge hatte (Iust. XXVIII 1). Unter diesen Umständen mussten die Aitoler gern auf die von Aratos angebotene Symmachie eingehen (Plut. Arat. 33). Trotz der energischen Unterstützung der Achaeer (Pol. II 44, 1) erlitten sie aber in dem etwa 235–33 geführten ‚demetrischen Kriege‘ (vgl. Droysen Hell. III 2, 23ff.) schwere Niederlagen und sahen ihr Land von Demetrios (daher Αἰτωλικός Strab. X 451) arg verwüstet. Doch abgesehen von der Losreissung Boeotiens hatte dieser Krieg keine tiefgreifenden Folgen für den Bund, vielmehr stand er wenige Jahre darauf, nachdem auch die Achaia Phthiotis mit Echinos, Pharsalos, Larissa-Kremaste und Thebai Phthiotides von Antigonos Doson dem Bunde überlassen war (nach Droysen III 2, 68 im J. 229), auf der Höhe seiner Macht. Das Zusammenhalten mit den Achaeern dauerte noch während des illyrischen Krieges, in welchem die beiden als Bundesgenossen Roms zur See operierten (Pol. II 9, 8; vgl. II 12, 4). Sobald die Aitoler aber der achaeischen Hülfe entraten zu können meinten, zogen sie sich von ihnen zurück. War schon die Aufnahme arkadischer Städte in die Sympolitie (s. o.) eine Demonstration gegen den beneideten Rivalen (Pol. II 46, 2), so war es eine noch stärkere, als sie 228 diese Städte (Tegea, Mantineia, Orchomenos) dem Spartanerkönig Kleomenes überliessen (Pol. l. c.), wodurch ihr Einvernehmen mit Sparta, dem achaeischen Feinde, offenbar wurde. Nachdem sie während des kleomenischen Krieges anfangs Neutralität bewahrt hatten, verweigerten sie 223 dem Antigonos den Durchzug durch die Thermopylen, als dieser, von Aratos gerufen, den Achaeern zu Hülfe kam (Pol. II 52, 8). Durch das gewaltige Bündnis, das in demselben Jahre die Makedonier, Achaeer, Epiroten, Akarnanen, Thessaler, Boeotier und Phoker (bisher aitolisch) unter der Hegemonie des Antigonos vereinigte (Pol. [1124] IV 9, 4), sahen sich die Aitoler isoliert und mussten mit gebundenen Händen dem Ausgang des kleomenischen Krieges zuschauen. Solange Antigonos lebte, verhielten sie sich ruhig. Als jedoch der 17jährige Philippos den Thron bestiegen hatte, wurden sie durch die Schuld des Dorimachos, des aitolischen Commandanten von Phigaleia, der in unvernünftiger Weise die Messenier den Achaeern in die Arme trieb, halb wider Willen, so scheint es, in einen Krieg gegen den „makedonisch-hellenischen Staatenbund“ hineingezogen (Pol. IV 3ff.). Nachdem letzterer auf die aitolischen Übergriffe im Sommer 220 mit der Kriegserklärung geantwortet hatte, entbrannte der sog. Bundesgenossenkrieg (220–217, vgl. Pol. IV 25ff.), in welchem die Aitoler, nur von den Eleern, Spartanern (die jetzt φίλοι und σύμμαχοι wurden) und Knossiern, finanziell auch von Pergamon unterstützt (Pol. IV 65, 6), von Philippos eine derbe Lection erhielten. Thermon wurde 218 von Grund aus zerstört; Thebai Phthiotides, Ambrakia und Oiniadai gingen ihnen verloren. So war es für Aitolien ein Glück, dass Philippos auf die Nachricht von der Schlacht am trasimenischen See hin den Krieg abzubrechen wünschte. Im Sommer 217 wurde namentlich durch Vermittlung des hervorragenden aitolischen Staatsmannes Agelaos der Friede zu Naupaktos geschlossen, der beiden Teilen den augenblicklichen Besitzstand sicherte (Pol. V 103, 7. 105, 1–2. Iust. XXIX 2. 3). Der ergreifende Appell, den Agelaos an alle Hellenen, namentlich aber an Philippos gerichtet hatte, gegen die im Westen drohenden Gefahren zusammenzuhalten (Pol. V 104), war bald vergessen. Auch die Aitoler, durch Philippos Zaudern enttäuscht, verliessen schnell diese panhellenischen Ideen und warfen sich, nur auf den eigenen Vorteil bedacht, den Römern in die Arme. Nach längeren Vorverhandlungen (Liv. XXV 23, 9. XXVI 24, 1) gelang es dem M. Valerius Laevinus im J. 211 die Aitoler zum Bunde mit Rom gegen Philippos zu gewinnen, indem er sie namentlich durch die Aussicht auf den Wiedergewinn der in Akarnanien verlorenen Gebiete köderte. Der Vertrag bestimmte, dass das ganze Gebiet von Kerkyra bis Aitolien den Aitolern, die bewegliche Beute den Römern zufallen solle (Pol. XI 5, 5. Liv. XXVI 24), kein Teil aber dürfe für sich allein Friede mit Philippos machen (Liv. l. c.). So fochten die Aitoler im sog. 1. makedonischen Kriege auf Seiten der Römer, wieder von den alten Freunden, den Eleern, Spartanern, Messeniern, von Attalos und illyrischen Fürsten unterstützt, während auf der anderen Seite der makedonisch-hellenische Staatenbund stand. Noch in demselben Jahre lieferte ihnen Laevinus dem Vertrage gemäss die akarnanischen Städte Oiniadai und Nasos aus (Pol. IX 39, 2. Liv. XXVI 24, 15). 210 fiel Antikyra durch den vereinten Angriff des Laevinus und des aitolischen Strategen Skopas (Pol. l. c. Liv. XXVI 26, 1ff.). Nach und nach wurde aber die Unterstützung seitens der Römer immer lauer. Wohl gelang es den Aitolern, 206 (? App. Mak. 3, vgl. Oberhummer 171) Ambrakia mit römischer Hülfe zu gewinnen, doch gleich darauf wurde es von Philippos wieder besetzt. Als dann in demselben [1125] Jahre dieser nochmals Thermon verwüstete (Pol. XI 7, 2–3), gaben die geschwächten Aitoler gern dem Wunsch anderer griechischer und auswärtiger Staaten nach und schlossen selbst unter ungünstigen Bedingungen mit Philippos einen Separatfrieden (Liv. XXIX 12. App. l. c.). Ein Rückschlag der schweren Kriegszeiten war eine allgemeine Verschuldung der Aitoler. Um diese zu heben, wählten sie Dorimachos und Skopas behufs einer καινοτομία τῆς οἰκείας πολιτείας zu Nomographen. Die Vorschläge derselben, die offenbar auf Änderung der Schuldgesetze etc. abzielten, fanden jedoch Widerstand bei den Besseren (Pol. XIII 1. 1a). Wiewohl durch jenen gegen den Vertrag geschlossenen Separatfrieden eine starke Spannung zwischen Rom und dem aitolischen Bunde eintrat (Liv. XXIX 12, 4. XXXI 29), unterliess es Philippos, aus dieser günstigen Wendung die Consequenzen zu ziehen. Anstatt die alten Differenzen betreffs der südthessalischen Städte Echinos, Pharsalos, Larissa-Kremaste und Thebai Phthiotides beizulegen, reizte er die Aitoler vielmehr von neuem durch die Besetzung der mit ihnen verbündeten Städte Lysimacheia, Kios und Kalchedon (Pol. XV 21ff. 23, 8ff. XVIII 3, 11ff. Liv. XXXII 33, 15ff.). So schlugen sich die Aitoler bei Ausbruch des 2. makedonischen Krieges, wenn auch nach einigem Zögern (Liv. XXXI 32) 200/199 wieder auf die Seite der Römer (Liv. XXXI 40, 9ff.). Nachdem sie in den ersten Kriegsjahren mit wechselndem Glück in Thessalien geplündert hatten, war es in der Entscheidungsschlacht von Kynoskephalai 197 namentlich die aitolische Reiterei, der Rom den Sieg verdankte. Trotzdem sollten sie keine Freude an dem Siege haben. Ihre Hoffnung, dass nun der alte Erzfeind, Makedonien, völlig vernichtet würde, erfüllte sich nicht (Pol. XVIII 34. 36ff. Liv. XXXIII 12. App. Mak. 9. Iust. XXX 4, 18), auch wurde ihnen die Rückgabe jener südthessalischen Städte verweigert (Pol. l. c. Liv. XXXVII 13. Iust. l. c.). Hierdurch entstand ein bitterer Groll gegen Rom, der auch dadurch nicht beschwichtigt wurde, dass die phokischen und lokrischen Städte dem Bunde zugesprochen wurden, zumal die Besitznahme von Leukas ihnen verweigert blieb (Pol. XVIII 47, 9. Liv. XXXIII 34, 7. 8. 49, 8). Sobald daher Flamininus die Legionen aus Hellas herausgezogen hatte (194), versuchten sie in der Hoffnung auf Antiochos von Syrien, den seine kleinasiatischen Eroberungspläne schon seit Jahren mit den Römern in Conflict gebracht hatten, ferner auf Philippos von Makedonien und Nabis von Sparta einen allgemeinen grossen ‚römischen Krieg‘ ins Leben zu rufen (Liv. XXXV 12, 1ff.). Durch ihre Gesandten aufgereizt, begann Nabis 192 den Kampf gegen die mit Rom befreundeten Achaeer, wurde aber von Philopoimen geschlagen. Ebenso misslang ein Versuch der Aitoler, sich der Stadt Sparta durch Verrat zu bemächtigen, was sogar den Eintritt der Stadt in den achaeischen Bund zur Folge hatte (Liv. XXXV 13, 1. 25ff. 35ff. Plut. Philop. 15. Paus. VIII 50). Auch von einem Handstreich auf Chalkis mussten sie unverrichteter Sache abziehen (Liv. XXXV 37. 38). Dagegen gelang es ihnen, die wichtige Festung der Magneten, Demetrias, zu besetzen [1126] (Liv. XXXV 34, 4ff.). Auf die Nachricht von diesem Erfolge (Liv. XXXV 43, 2) folgte Antiochos, den sie durch falsche Vorstellungen über die in Griechenland zu erwartende Unterstützung getäuscht hatten, und der auch in Philippos und Nabis Freunde zu finden glaubte (Liv. XXXV 12, 17. App. Syr. 12), ihrem Aufruf zur „Befreiung Griechenlands“ und besetzte im Herbst 192 Demetrias (Liv. XXXV 43). Der aitolische Bund ernannte ihn zum στρατηγὸς αὐτοκράτωρ (App. a. O. Liv. XXXV 45, 9 imperator) und attachierte ihm ein Collegium von 30 Apokleten, die officiell den der griechischen Verhältnisse unkundigen König beraten, im Stillen aber wohl die aitolischen Interessen vertreten sollten (Pol. XX 1. Liv. l. c.; über Antiochos auf aitolischen Münzen vgl. Gardner Num. Chron. 1878, 97 und Taf. V). Aber der Begeisterung folgte bald die Ernüchterung, als die Versuche, die Zahl der Verbündeten zu erhöhen, vielfach scheiterten, und andererseits Antiochos den Winter in Chalkis verprasste. So brachten die Aitoler, als 191 Antiochos die Thermopylen besetzte, nur 4000 Mann und diese nur widerwillig zur Stelle (Liv. XXXVI 15, 4ff. 16, 3). Von diesen focht nur die Hälfte in der Entscheidungsschlacht bei den Thermopylen mit, während die andere aus Bundesinteresse in Herakleia sich verschanzte. Der Sieg Catos über die 1000 Aitoler auf der Kallidromoshöhe entschied die Schlacht (Liv. XXXVI 17ff. Plut. Cat. mai. 13ff. App. Syr. 17ff.). Als nach der Flucht des Königs die aitolische Besatzung von Herakleia die Aufforderung, die Gnade des römischen Senates zu erbitten, zurückwies, wurde die Stadt nach 24tägiger Belagerung trotz verzweifelten Widerstandes durch M. Acilius Glabrio erobert (Liv. XXXVI 22ff., vgl. Plut. Flamin. 15). Hierdurch entmutigt, versuchten die Aitoler mit Rom Frieden zu machen. Aber durch die strengen Forderungen des Consuls empört und zugleich durch eine rechtzeitig von Antiochos einlaufende Geldsendung wieder ermutigt, brachen sie die Verhandlungen ab und sammelten sich zu neuem Kampfe in Naupaktos (Pol. XX 9. 10. Liv. XXXVI 27–29. 30, 1). Als die Stadt nach zweimonatlicher Belagerung schon dicht vor der Capitulation stand, vermittelte Flamininus einen Waffenstillstand, damit sie mit dem Senat ihren Frieden machen könnten (Liv. XXXVI 30. 34–35. Plut. Flamin. 15.). Die Verhandlungen mit dem Senat (190) führten jedoch bei der Schroffheit der römischen Forderungen (1000 Talente oder vollständige Ergebung) zu keinem Ende (Pol. XXI 3, 3ff. Liv. XXXVII 1.), so dass der Kriegszustand fortdauerte (Liv. XXXVII 4, 6ff.). Mit Rücksicht auf den in Asien bevorstehenden Kampf gewährte ihnen jedoch der Consul L. Scipio, durch die Athener darin bestärkt, einen sechsmonatlichen Waffenstillstand (Pol. XXI 4. 5. Liv. XXXVII 6ff.). Die neu eröffneten Verhandlungen mit dem Senat verliefen wiederum ohne Erfolg (Liv. XXXVII 49). Als inzwischen die Aitoler durch Einsetzung des Amynandros in Athamanien, ferner durch Gewinnung von Amphilochia, Aperantia, Dolopia die Römer von neuem schwer gereizt hatten (Pol. XXI 25. Liv. XXXVIII 3), rückte im Frühling 189 der Consul M. Fulvius Nobilior von Epirus her gegen die damals zum [1127] aitolischen Bunde gehörige Stadt Ambrakia, die nach 15tägiger Belagerung capitulierte (Pol. XXI 26ff., vgl. Oberhummer 182–186). Nun war der Widerstand der Aitoler gebrochen. Sie baten um Frieden, der ihnen durch Vermittlung der Athener und Rhodier auch gewährt wurde. Der in Rom ratificierte Vertrag bestimmte unter anderem, dass die Aitoler 500 Talente zahlen, auf alle Städte, die seit Flamininus Zeit den Römern zugefallen waren, verzichten und dieselben Feinde wie Rom haben sollten. Oiniadai wurde den Akarnanen zugesprochen, Pleuron den Achaeern, Kephallenia aus dem Symmachieverhältnis entlassen (Pol. XXI 32. Liv. XXXVIII 11). So war der aitolische Bund durch Abtretung der Hoheitsrechte (Bestimmung über Krieg und Frieden, über Aufnahme neuer Bundesglieder) an Rom politisch tot, wenn er auch formell weiter bestanden hat. In den nächsten Decennien wurde das Volk durch den furchtbaren Bürgerzwist der römischen und antirömischen Partei zerrissen (Liv. XLI 25), dessen Begleichung man vergeblich von Rom erwartete (Liv. l. c. u. XLII 2. XLIII 17, 4ff. Pol. XXVIII 4), sowie durch allgemeine Verschuldung zerrüttet (Liv. XLII 5, 7, vgl. Diod. XXIX 33). Nachdem im perseischen Kriege A. officiell auf römischer Seite gestanden (Liv. XLII 55, 9; vgl. 60, 9. LXIII 21, 5ff.), trotzdem aber auch einige Hunderte auf makedonischer Seite gefochten hatten (Liv. XLII 51, 9), wurde 167 durch die auf Aemilius Paullus Urteilsspruch erfolgte Deportation aller antirömisch gesinnten Elemente der letzte Widerstand gebrochen (Liv. XLV 31. Iust. XXXIII 2, 8). Aitolien, unfähig eine eigene Politik zu treiben, teilte von nun an das Schicksal des übrigen Griechenlands. So wird wohl auch der aitolische Bund wie die anderen griechischen Bünde im J. 146 aufgelöst (Paus. VII 16, 9), aber bald wieder hergestellt sein (Paus. X 38, 4). Jedenfalls begegnet er noch in späterer Zeit, wenn auch zu völliger politischer Ohnmacht verdammt (vgl. Ehreninschrift des κοινόν aus sullanischer Zeit Collitz 1418. Bull. hell. X 183).

Litteratur: Schömann Gr. Altert. II³ (1873) 111ff. Brandstädter Die Geschichte des aitolischen Landes, Volkes und Bundes 1844. Vischer Kleine Schriften I 373ff. Kuhn Über die Entstehung der Städte der Alten 87ff. Freeman History of federal governement I 1863. Gilbert Handbuch der griechischen Staatsaltert. (1885) II 21ff. Dubois les ligues Étolienne et Achéenne 1884. Flathe Geschichte Macedoniens etc. 1832. Droysen Geschichte des Hellenismus. Mommsen Röm. Geschichte II. Hertzberg Geschichte Griechenlands unter der Herrschaft der Römer I. Oberhummer Akarnanien etc. im Altertum 1887. Collitz Sammlg. der griech. Dialectinschriften II 1409–1428b. Cauer Delectus inscr. gr.² 235–39. Vgl. ausserdem Athen. Mitt. III 19. Bull. hell. IX 493. X 165ff. XII 70. XV 352. Arch. Ztg. XLIII (1885) 141.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: jezt