RE:Cornelius 302

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Rufinus, P. cos. 290 u. 277 v. Chr.
Band IV,1 (1900) S. 14221424
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302) P. Cornelius Rufinus, wahrscheinlich P. f., also Sohn von Nr. 301 (Mommsen CIL I p. 22 zu nr. 41), war zum erstenmal Consul 464 = 290 [1423] mit M’. Curius Dentatus (Rufino Chronogr.; P. Cornelius Cassiod.; Rufinus Cornelius Vell. I 14, 6) und beendete mit ihm zusammen durch mehrere grosse Siege den Krieg gegen die Samniten (P. Cornelius Rufinus Eutrop. II 9, 3). Ohne ihn mit Namen zu nennen, spielt Plinius zweimal auf die Ausstossung des Rufinus aus dem Senat (s. u.) an; dabei spricht er n. h. XVIII 39 von triumphales und XXXIII 142 von dem triumphalis senex, und lediglich diese Stellen, an denen aber schwerlich Gedächtnisfehler vorliegen, beweisen, dass Rufinus einmal triumphiert haben muss. Wahrscheinlich that er es in seinem ersten Consulat gemeinsam mit seinem Amtsgenossen. Falsch combiniert die verschiedenen Angaben Schön (Das capitolin. Verzeichnis d. röm. Triumphe [Wien 1893] 23), C. sei aus dem Senat gestossen worden wegen des bei seinem Triumphalschmause verwendeten Silbergeräts; die censorische Bestrafung fällt vierzehn Jahre später als der Triumph. Bei der Wiedergabe derselben Erzählung bezeichnen andere Autoren Rufinus als Dictator (Val. Max. II 9, 4. Gell. IV 8, 7. XVII 21, 39. Dionys. XX 13); auch über die Zeit, in der er dieses Amt erhielt, wird nichts überliefert, doch fällt die Dictatur vermutlich in die nächsten Jahre nach dem ersten Consulat, da von 470 = 284 bis 475 = 279 die capitolinischen Fasten in Bruckstücken erhalten sind (CIL I² p. 22) und für die folgende Zeit des pyrrhischen Krieges die Quellen überhaupt reichlicher fliessen. Die Gefahr, in die Rom durch diesen Krieg geriet, lenkte die Blicke auf Rufinus, der als Feldherr erprobt war (vgl. Vell. II 17, 2), aber durch seine Habgier berüchtigt. Selbst C. Fabricius, der deshalb und aus anderen Gründen sein Feind war, unterstützte daher seine Wahl zum Consul, lehnte aber den Dank dafür mit der Bemerkung ab, er wolle lieber von einem Mitbürger ausgeplündert werden, als vom Landesfeinde (Cic. de or. II 268 [ohne Cognomen]. Quintil. inst. or. XII 1, 43. Gell. IV 8, 1—6. Dio frg. 34. 35 [sämtlich Rufinus]). Während seines zweiten Consulats 477 = 277 (P. Cornelius Cassiod.; Rufino II Chronogr.; Rufino Idat.; Ῥούφίνου Chron. Pasch.) eroberte er Kroton, nachdem er die Stadt lange bestürmt und schliesslich durch seinen scheinbaren Abzug und falsche Nachrichten ihre besten Verteidiger veranlasst hatte, sie zu verlassen (Frontin. strat. III 6, 4. Zonar. VIII 6 in Einzelheiten abweichend; beide Rufinus); da aber nicht er, sondern sein Amtsgenosse M. Iunius einen Triumph erhielt, bezweifelt Niese (Herm. XXXI 501, 1; Gesch. d. griech. u. maked. Staaten II 48, 6) die Zuverlässigkeit der Überlieferung. Weit bekannter als durch seine kriegerischen Thaten ist Rufinus dadurch geworden, dass ihn C. Fabricius als Censor 479 = 275 aus dem Senate stiess, weil er zehn Pfund silbernes Tafelgeschirr besass, eine für jene einfachen Zeiten unerhörte und unerlaubte Üppigkeit (Rufinus bei dieser Gelegenheit als zweimaliger Consul und Dictator bezeichnet bei Val. Max. II 9, 4. Gell. IV 8, 7. XVII 21, 39. Dionys. XX 13, als Consular bei Liv. ep. XIV. Flor. I 13, 22. Ampel. 18, 9. Plut. Sulla 1, 1; Erwähnungen und Anspielungen auf diese Anekdote Varro de vita p. R. II bei Non. p. 465, 21. Ovid. fast. I 208. Seneca v. beat. 21, 3. [1424] Plin. n. h. XVIII 39. XXXIII 142. Tertull. apol. 6; unrichtig von dem Collegen des Fabricius in der Censur Schol. Iuven. IX 142; zur Sache Mommsen R. G. I 448 Anm.). Nur Plin. n. h. VII 16 erzählt: P. Cornelius Rufus [diese Form des Cognomens nur hier von Rufinus und bei Macrob. sat. I 17, 27 von dessen Enkel Nr. 382 gebraucht], qui consul cum M’. Curio fuit, dormiens oculorum visum amisit, cum id sibi accidere somniaret. Über die Nachkommen des Rufinus vgl. den Stammbaum S. 1515.